was leistet die gesetzliche Krankenkasse?
Generell wird empfohlen, bei jeder Reise ins Ausland eine spezielle Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten zwar auch einen gewissen Leistungsumfang für den Fall, dass ein Versicherter auf Reisen erkrankt, dieser ist aber in der Regel nicht sehr hoch.
Leistungen nur in bestimmten Ländern
Wer ohne Abschluss einer speziellen Reisekrankenversicherung ins Ausland reist, muss damit rechnen, für eventuell anfallende medizinische Behandlungen selbst aufkommen zu müssen. Gesetzliche Krankenversicherungen leisten zwar auch bei Auslandsreisen, allerdings nur in gewissem Maß und auch nur in den Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Wer jetzt denkt, dass Reisen innerhalb Europas demnach ohne Auslandskrankenversicherung kein Problem darstellen, täuscht sich. Denn die Anzahl der Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist sehr überschaubar. Eine Reisekrankenversicherung ist also auch bei Reisen innerhalb Europas empfehlenswert.
Wo die Unterschiede liegen
Bei Reisen in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Leistungen, die auch von den Krankenkassen im Reiseland übernommen werden. Das mag auf den ersten Blick ausreichend wirken, allerdings sind die Leistungen der Krankenkassen in fremden Ländern oftmals schlechter als in Deutschland. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ist also zu empfehlen. Anfallende Kosten für einen eventuell notwendigen Krankenrücktransport werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. Auch die Kosten für bestimmte Medikamente werden meist nur von einer Reisekrankenversicherung übernommen.
Sonstiges
Ohne Reisekrankenversicherung müssen ärztliche Leistungen zunächst vom Patienten bezahlt werden. Die Rechnungen können dann bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden. Mit einer Auslandskrankenversicherung kann direkt abgerechnet werden, womit die Vorleistung des Versicherten wegfällt.